Satzung

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Satzung des Schulfördervereins der Schule Passow e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Schulförderverein der Schule Passow nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Passow.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Schule Passow.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Hilfen bei der Beschaffung von technischem Gerät, Lehr- und Lernmitteln;
Pflege der Tradition der Gesamtschule Passow
Unterstützung von Schulpartnerschaften
Unterstützung von Projekten
Hierzu versucht der Verein, insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeverordnung

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden:
ehemalige Schüler der Schule Passow,
Eltern von (ehemaligen) Schülern der Schule Passow,
(ehemalige) Lehrer der Schule Passow,
alle an der Arbeit der Schule Passow interessierten natürlichen und juristischen Personen.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
bei natürlichen Personen durch Tod,
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
durch Austritt,
durch Streichung,
durch Ausschluss.
(3) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher schriftlich abgegeben sein.
(4) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
(6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der entsprechende Beitrag anteilsmäßig fällig.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung(MV).

§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart
dem Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
(3) bleibt bis zu seiner Wiederwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Kassenwart.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung des Jahresberichtes.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen.
Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von drei Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen.
Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(4) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Die Kasse des Vereins führt der Kassenwart.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
(7) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die MV kann Gäste zulassen.
(2) Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
Wahl eines Kassenprüfers und eines stellvertretenden Kassenführers für die Dauer von 2 Jahren; eine Wiederwahl ist möglich
Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplanes,
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die MV Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der MV einholen.

§ 9 und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mindestens 2Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende kann eine außerordentliche ‑ MV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen MV schriftlich zu laden.
(3) Die MV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung beider wählt die MV einen Versammlungsleiter.
(4) Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der mit der Wahl verbundenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
(5) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(6) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(9) Über die Wahlen und Abstimmungen der MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
den Namen des Versammlungsleiters,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung und die einzelnen Wahl ‑ und Abstimmungsergebnisse.
(10) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der MV auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV. Diese MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten MV. Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Grundschule Passow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Passow, den 29.09.2009